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Liechtenstein

über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz)

 

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1

Zweck

 

1)    Dieses Gesetz regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Infor-mation der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten. 

 

2)    Die Tätigkeit der staatlichen Behörden soll transparent gemacht werden, um die freie Meinungsbildung der Bevölkerung und um das Vertrauen in die Tätigkeit der Behörden zu fördern. 

 

Art. 2

Geltungsbereich

 

1)    Dieses Gesetz gilt für Behörden des Landes und der Gemeinden. 

 

2)    Als Behörden im Sinne des Gesetzes gelten: 

 

a)    Organe des Staates und der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen; 

 

b)    Organe der Gemeinden und ihrer Körperschaften, die dem Gemein-degesetz unterstellt sind; 

 

c)    private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisa-tionen, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind. 

 

3) Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen. 

 

 

Art. 3

Grundsätze

 

1)    Die Behörden informieren im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif-ten über ihre Tätigkeit und Absichten, über Massnahmen und Beschlüsse sowie über deren Hintergründe und Zusammenhänge. 

 

2)    Die Information der Bevölkerung hat nach den Grundsätzen der Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtheit, der Klarheit, der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung zu erfolgen. 

 

3)    Staatliches Handeln wird offengelegt, soweit diesem nicht über-wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 

 

4)    Gegenüber den Medien gilt das Gebot der Gleichbehandlung. 

 

II.    Ã–ffentlichkeit der Sitzungen 

 

A. Landtag

Art. 4

 

Informationen des Landtages

Der Landtag regelt in seiner Geschäftsordnung die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen sowie die Information über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Kommission und Ausschüsse.

  

B. Regierung

Art. 5

 

Regierungssitzung

Die Frage der Öffentlichkeit der Regierungssitzungen, die Vertrau-lichkeit der Sitzungen und die Information der Öffentlichkeit regelt die Regierung in ihrer Geschäftsordnung.

 

Art. 6

Kommissionen und Arbeitsgruppen

 

1)    Die Sitzungen der von der Regierung eingesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen sind in der Regel nicht öffentlich. 

 

2)    Die Regierung kann für bestimmte Kommissionen und Arbeits-gruppen die Öffentlichkeit beschliessen. Sie bestimmt, wie und in wel-chem Umfang zu informieren ist. 

 

3)    Die Kommissionen und Arbeitsgruppen sind verantwortlich für die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten. 

 

 

C.    Gerichte 

Art. 71

Gerichtsverhandlungen

 

Die Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof, dem Verwaltungsge-richtshof sowie den ordentlichen Gerichten sind öffentlich, sofern be-sondere gesetzliche Vorschriften die Öffentlichkeit nicht ausschliessen.

 

D. Gemeinden

 

Art. 8

Gemeindeversammlung

 

1)    Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. 

 

2)    Ãœber die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen sowie Bild-und Tonübertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung. 

 

3)    Die Gemeinden gewährleisten den Zugang zu den Entscheidungs-grundlagen der Gemeindeversammlungen. 

 

Art. 9

Gemeinderatssitzungen

 

1)    Die Sitzungen des Gemeinderates sind in der Regel nicht öffent-lich. Der Gemeinderat kann öffentliche Sitzungen beschliessen. 

 

2)    Die Beschlussprotokolle der Sitzungen des Gemeinderates sind un-ter sinngemässer Anwendung von Art. 3 Abs. 3 allgemein zugänglich. 

 

3)    Der Gemeindevorsteher informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die wichtigsten Beschlüsse. 

 

4)    Der Gemeinderat erlässt in seiner Geschäftsordnung mit Zustim-mung des Vorstehers die näheren Vorschriften in Bezug auf die Vertrau-lichkeit der Sitzungen und die Information der Öffentlichkeit. 

 

 

Art. 10

Gemeindekommissionen

 

Die Sitzungen der ständigen Gemeindekommissionen und der Spezi-alkommissionen sind nicht öffentlich. Der Gemeinderat kann gemäss Art. 9 Abs. 4 ein besonderes Reglement erlassen, das die Rahmenbedin-gungen für eine allfällige Öffentlichkeit festlegt.

 

III. Information der Bevölkerung

 

A. Grundsätze

 

Art. 11

Allgemeines

 

1)    Die Behörden erlassen ausführende Bestimmungen zu den in Art. 3 Abs. 2 enthaltenen Grundsätzen der Informationstätigkeit in ihrer Ge-schäftsordnung. 

 

2)    Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage. 

 

 

Art. 12

Unterstützung der Medien

 

1)    Anfragen, Abklärungen und Recherchen der Medienschaffenden sind nach Möglichkeit zu unterstützen. 

 

2)    Bei der Wahl des Zeitpunktes und der Art der Information neh-men die Behörden auf die Bedürfnisse der Medien nach Möglichkeit Rücksicht. 

 

B.    Information von Amtes wegen 

1. Allgemeines

 

Art. 13

Informationsweise

 

Die Information von Amtes wegen kann erfolgen:

 

a)    in Form von Medienmitteilungen schriftlich oder mündlich; 

 

b)    Ã¼ber die privaten gedruckten und elektronischen Medien; 

 

c)    Ã¼ber die amtlichen Kundmachungsorgane nach Massgabe des Kund-machungsgesetzes;

 

d)    Ã¼ber den Landeskanal und die Gemeindekanäle nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und der medienrechtlichen Vorschriften; die Regie-rung regelt das Nähere in einer Verordnung;1 

 

e)    Ã¼ber eigene Publikationen. 

 

 

Art. 14

Behördeninformation

1)    Die Behörden informieren über die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 31). 

 

2)    Die Behörden entscheiden im Einzelfall über die geeignete Form der Information. 

 

Art. 15

Information vor Abstimmungen

 

1)    Die Regierung informiert im Vorfeld von Abstimmungen auf Lan-desebene unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 3 über die den Stimmberechtigten zu unterbreitenden Vorlagen. 

 

2)    Sie nimmt aus ihrer Sicht Stellung zu den Vorlagen und kann Ab-stimmungsempfehlungen abgeben. 

 

3)    In der in jedem Fall auszuarbeitenden Abstimmungsbroschüre ist Befürwortern und Gegnern der Vorlage angemessen Platz für eine Stel-lungnahme einzuräumen. Die Regierung kann diese Stellungnahmen nach Rücksprache mit den Verfassern zusammenfassen, soweit sie un-verhältnismässig ausführlich sind. 

 

4)    Diese Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung auf Gemein-deabstimmungen. 

 

Art. 16

Berichte und Gutachten

 

Von den Behörden in Auftrag gegebene Berichte, Studien und Gut-achten können öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn nicht über-wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

 

2. Staatsoberhaupt

 

Art. 17

Landesfürst

 

Der Landesfürst entscheidet über die Art und Weise der Information der Öffentlichkeit bezüglich der Tätigkeiten, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Staatsoberhaupt ausübt.

 

 

3. Staatliche Behörden

 

Art. 18

Regierung

 

1)    Die Regierung bezeichnet Behörden und Amtsstellen sowie deren Zuständigkeiten zur Bekanntmachung dringlicher polizeilicher oder behördlicher Alarmmeldungen durch Radio und Fernsehen, Landeska-nal, Gemeindekanäle sowie andere Kommunikationsmittel. 

 

2)    Die Einzelheiten über Art, Inhalt, Form und Umfang der Informa-tion regelt die Regierung mit Verordnung. 

 

3)    Die Regierung gibt Richtlinien über die Informationstätigkeit der staatlichen Behörden ab. 

 

 

Art. 19

Presse- und Informationsamt

 

1)    Für die Information der Öffentlichkeit verfügt die Regierung über ein Presse- und Informationsamt. Dieses steht den Amtsstellen sowie den Kommissionen und Arbeitsgruppen der Regierung für die Verbreitung von Mitteilungen zur Verfügung. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 

 

2)    Das Presse- und Informationsamt koordiniert die Tätigkeit der In-formationsstellen des Landes. Es unterstützt auch den Landesfürsten und den Landtag bei der Verbreitung von Mitteilungen. 

 

Art. 20

Besondere Informationsstellen

 

1)    Die Regierung kann für bestimmte Amtsstellen besondere Infor-mationsstellen einrichten, sofern dies aufgrund des Aufgabengebietes einer Amtsstelle als notwendig erachtet wird. 

 

2)    Besondere Informationsstellen dürfen ohne Rücksprache bei der Regierung die Öffentlichkeit nur über jene Aufgaben orientieren, für die sie gemäss Gesetz selbständig tätig sind. 

 

 

4. Besondere Bestimmungen für gerichtliche Behörden

 

Art. 21

Grundsatz

 

Die Gerichte informieren unter besonderer Berücksichtigung der ent-sprechenden prozessualen Geheimhaltungsrechte und Geheimhaltungs-pflichten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

 

 

Art. 22

Informationsstellen

 

1)    Die Präsidenten der Gerichte bzw. der Landgerichtsvorstand be-stimmen Informationsstellen oder benennen Informationsbeauftragte für die Information der Bevölkerung. 

 

2)    Die akkreditierten Medienschaffenden werden rechtzeitig über die Sitzungsdaten und die zu beurteilenden Gegenstände informiert, soweit ein öffentliches Interesse besteht. 

 

Art. 23

Hängige Verfahren

 

Über hängige Verfahren wird informiert, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, so namentlich, wenn:

 

a)    die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Aufklärung einer strafba-ren Handlung geboten ist; 

 

b)    in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist; 

 

c)    dies zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist; 

 

d)    dies der Schutz der Bevölkerung erfordert. 

 

Art. 24

Abgeschlossene Verfahren

 

Nach Abschluss des Verfahrens wird über Entscheide informiert, wenn:

 

a)    an der Information ein öffentliches Interesse besteht; 

 

b)    die Entscheide für die Rechtsfortbildung von Bedeutung sind; 

 

c)    die Information wissenschaftlichen Zwecken dient. 

 

5.    Gemeindebehörden 

 

Art. 25

Grundsatz

 

Die Gemeindebehörden informieren über Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen-stehen.

 

Art. 26

Informationsstellen

 

Die Gemeinden organisieren das Informationswesen und bezeichnen ihre Informationsstellen entsprechend ihren Möglichkeiten.

 

Art. 26a1

Gemeindekanäle

 

1)    Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Informationspflichten eigene Informationskanäle als Gemeindekanäle betreiben. 

 

2)    Der Betrieb eines Gemeindekanals ist der Regierung mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen. 

 

3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbeson-dere über:

 

a)    den zulässigen Inhalt und Aufbau des Programms; 

 

b)    die Pflichten und Verantwortung der Gemeinden als Betreiber; 

 

c)    die zulässigen Finanzierungsformen für Gemeindekanäle; 

 

d)    die Einstellung des Betriebs eines Gemeindekanals. 

 

6. Öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen und Körperschaften

 

Art. 27

Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen sowie Körperschaften der Gemeinden

 

Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen des Landes und der Gemeinden sowie Körperschaften der Gemeinden informieren über ihre Tätigkeiten im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden.

 

 

7. Private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen

 

Art. 28

Private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen

 

Private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisa-tionen informieren, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öf-fentlichen Aufgaben tätig sind, über ihre Tätigkeiten im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden.

 

 

C. Information auf Anfrage

 

Art. 29

Grundsätze

 

1) Jede Person, welche ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und solange die Akten noch in Bearbeitung bei der zuständigen Stelle stehen

bzw. noch nicht den jeweiligen Archiven abgeliefert wurden. Der weiter-gehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

 

2)    Für archivierte Unterlagen, die im Auftrag des Landes, der Ge-meinden sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht nach den Bestimmungen des Archivgesetzes. 

 

3)    Für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Gerichts-verfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen. 

 

Art. 30

Besonders schützenswerte Personendaten

 

Die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten erfor-dert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person oder deren Erben.

 

Art. 31

Ãœberwiegende Interessen

 

1)    Ãœberwiegende öffentliche Interessen in bezug auf die Zurückhal-tung von Informationen liegen insbesondere vor, wenn: 

 

a)    durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen, Entwürfen und dergleichen die Entscheidungsfindung we-sentlich beeinträchtigt würde; 

 

b)    der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, nament-lich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; 

 

c)    bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde. 

 

2)    Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere: 

 

a)    der Schutz des persönlichen Geheimbereichs; 

 

b)    der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, ausser die Akteneinsicht recht-fertige sich nach den Bestimmungen von Art. 21 oder ergebe sich aus den Bestimmungen der Verfahrensgesetze; 

 

c)    das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis; 

 

d)    der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs.1 

 

Art. 32

Verfahren

 

1)    Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. 

 

2)    Die Behörde kann für besonderen Aufwand eine Gebühr erheben. 

 

 

Art. 33

Formlose Anfragen

 

1)    Bei den Behörden des Landes und der Gemeinden können Aus-künfte aus den Tätigkeitsbereichen der Verwaltung verlangt werden. 

 

2)    Die Anfragen sind so rasch wie möglich zu beantworten. 

 

3)    Anfragen dieser Art sind vorbehaltlich Abs. 4 gebührenfrei. 

 

4)    Für die Bearbeitung von besonders aufwendigen Anfragen, die zu einem ausserordentlichen Aufwand führen, kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden. 

 

 

IV. Akkreditierung von Medienschaffenden

 

Art. 34

Staatliche Behörden

 

1)    Medienschaffende, die sich regelmässig mit Angelegenheiten des Landes befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung beim Presse- und Informationsamt. 

 

2)    Das Presse- und Informationsamt kann die Akkreditierung von Medienschaffenden aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Infor-mationen erlangen oder missbräuchlich verwenden. 

 

3)    Die Regierung kann mit Verordnung die Einzelheiten regeln, na-mentlich die mit der Akkreditierung verbundenen Rechte und Formalitä-ten. 

 

 

Art. 35

Gerichte

 

Die Gerichte regeln die Akkreditierung von Medienschaffenden selb-ständig.

 

Art. 36

Gemeinden

 

Die Gemeinden können die Akkreditierung von Medienschaffenden regeln.

V. Schlussbestimmungen

 

Art. 37

Rechtspflege

 

Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.

 

 

Art. 38

Durchführung

 

1)    Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes not-wendigen Verordnungen. 

 

2)    Die Grundsätze der Information durch die ordentlichen Gerichte und die Untersuchungsbehörden werden in einer Verordnung der Regie-rung geregelt. Die Gerichte und Untersuchungsbehörden unterbreiten der Regierung entsprechende Vorschläge. 

 

3)    Der Staatsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof erlassen Reglemente über ihre Informationstätigkeit.1 

 

4)    Die Gemeinden können Reglemente über die Information der Öf-fentlichkeit erlassen. 

 

Art. 39

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

 

 

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

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